Auslieferung nach Argentinien

Im vertraglosen Auslieferungsverkehr (hier: Auslieferung an Argentinien) gelten auch dann die Fristen des § 16 Abs. 2 IRG für die Vorlage des Auslieferungsersuchens und der Auslieferungsunterlagen, wenn der ersuchende Staat im umgekehrten Fall kürzere Fristen setzt. Das Prinzip der Gegenseitigkeit

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