Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags nach Art.19 Abs. 1 AGB-Banken durch eine Genossenschaftsbank gegenüber einem Genossenschaftsmitglied zu befassen.
Anlass hierfür bot ein Fall aus dem bayerischen Landkreis Rottal-Inn, in dem der klagende
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