Die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwaltes mit Sitz auf der Insel Usedom gegen das Gerichtsstrukturneuordnungsgesetz ist unzulässig, weil auf der Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, dass eine unmittelbare Verletzung von Grundrechten oder staatsbürgerlichen Rechten, die mit der Landesverfassungsbeschwerde angegriffen
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