Soweit eine wirksame tatsächliche Zustellung an die im Handelsregister eingetragene Geschäftsanschrift der Beklagten nicht erfolgen kann, muss sich der Kläger nicht auf die von der Beklagten mitgeteilte, nicht zustellfähige Geschäftsanschrift verweisen lassen. Für die Frage der Rechtswirksamkeit einer Zustellung unter einer Anschrift ist unmaßgeblich, ob die beklagte Partei auch aus
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