Krankenkassen sind berechtigt, eingereichte Lichtbilder der Versicherten für die Verwendung auf der elektronischen Gesundheitskarte zu bearbeiten. Hierbei haben sie das Interesse an der Eignung der elektronischen Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis gegen die geschützten Rechtsgüter der Versicherten abzuwägen, insbesondere deren allgemeines Persönlichkeitsrecht
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