Anlass für eine andere Beurteilung eines Zulassungswiderrufs wegen Vermögensverfall im Wege einer Gnadenentscheidung besteht für den Bundesgerichtshof im Regelfall nicht. Die vom Rechtsanwalt vorgebrachten Auswirkungen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auf seine Existenzgrundlage, stellen keine außergewöhnliche Härte dar, sondern sind die aus § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO resultierende Folge eines
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