Wird von einem Zahnarzt die beim Einbringen von Langzeitprovisorien zu fordernde Zeit der Beschwerdefreiheit so deutlich unterschritten, dass sich ein Scheitern der zahnärztlichen Bemühungen geradezu aufdrängt, liegt ein grober Behandlungsfehler vor.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in dem
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