Das Durchgriffsverbot hindert im Zusammenhang mit in § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG nicht nur daran, eine mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft am Grundstücksunternehmen einer unmittelbaren Beteiligung gleichzustellen, sondern auch daran, eine mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft
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