Für die medizinische Behandlung einer Frau mit Transidentität kann nach Ansicht des Sozialgerichts Berlin auch nach Abschluss einer geschlechtsangleichenden Mann-zu-Frau-Operation die ursprüngliche biologische Einordnung der Patientin maßgeblich sein.
So billigte das Sozialgericht Berlin im hier entschiedenen Fall dem klagenden Krankenhaus
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