Die Beanstandung des Haushalts eines Landkreises ist unverhältnismäßig, wenn dem Kreis auch bei größtmöglicher Anspannung seiner Kräfte keine ausreichenden, Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden haben, um sein Haushaltsdefizit spürbar, d.h. mehr als nur geringfügig, zu reduzieren. Die durch die Kommunalaufsicht des
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