Auch für die Versorgung mit Zahnersatz im Ausland gibt es den Festzuschuss der Krankenkasse nur bei vorheriger Genehmigung des Heil- und Kostenplans durch die Krankenkasse.
In einem gestern vom Bundessozialgericht entschiedenen Rechtsstreit genehmigte die beklagte AOK der bei ihr versicherten Klägerin im Juli 2004 eine zahnprothetische Versorgung gemäß dem Heil- und Kostenplan eines Vertragszahnarztes. Die Klägerin ließ sich allerdings nicht auf dieser Grundlage behandeln, sondern begab sich erst im März 2006 zur Zahnersatzversorgung nach Tschechien. Die Beklagte erhielt ca zwei Wochen später die – zugleich als „Kostenvoranschlag“ bezeichnete – Rechnung eines tschechischen Zahnarztes über eine Zahnersatzversorgung mit Kosten von 1.810 Euro. Die Beklagte lehnte es ab, dafür den gesetzlich vorgesehenen Festzuschuss zu zahlen, weil es an der erforderlichen vorherigen Genehmigung eines Heil- und Kostenplans fehle. Klage und Berufung der Klägerin sind vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg ohne Erfolg geblieben.
Zu Recht, wie das Bundessozialgericht gestern entschieden hat. Auch bei Zahnersatzversorgung im Ausland ist eine vorherige Genehmigung des Heil- und Kostenplans erforderlich. Daran fehlte es der Klägerin. Das Erfordernis vorheriger Genehmigung einer zahnprothetischen Behandlung durch die Krankenkasse gilt nicht nur für eine Behandlung im Inland, sondern auch in anderen EG-Mitgliedstaaten. Das verstößt nicht gegen Europarecht. Das einheitlich geltende Genehmigungserfordernis beeinträchtigt die europarechtliche (passive) Dienstleistungsfreiheit nicht, soweit – wie hier – Leistungserbringer in anderen EG-Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar diskriminiert werden. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften musste nicht angerufen werden, da diese Frage durch seine Rechtsprechung bereits geklärt ist. Die Klägerin konnte sich auf den alten, ca 1 ½ Jahre vor Behandlungsbeginn genehmigten Heil- und Kostenplan nicht mehr berufen. Die Genehmigung eines Heil- und Kostenplans verliert gemäß den Bestimmungen des Bundesmantelvertrages-Zahnärzte nach Ablauf von sechs Monaten ihre rechtliche Wirkung.
Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Juni 2009 – B 1 KR 19/08 R