Der deutsche „Belastingsconsulent“

Darf ein deutsches Finanzamt einen deutschen „Belastingconsulent“ (bzw. „Belastingadviseur“) mit Büros in den Niederlanden und Belgien als Bevollmächtigten zurückweisen? Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln ja:

Gemäß § 80 Abs. 5 AO sind Bevollmächtigte und Beistände zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig Hilfe

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