Das Entstehen eines Auflösungsverlusts i.S. von § 17 Abs. 2 und 4 EStG setzt -neben anderen Anforderungen- voraus, dass die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten feststeht.
Stehen im betreffenden Veranlagungsjahr die nachträglichen Anschaffungskosten (hier: des GmbH-Gesellschafters aus einer Höchstbetragsbürgschaft) noch nicht
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