Vorläufig gilt die Anwendung eines Hyaluron-Pens als heilkundliche Tätigkeit.
So hat das Verwaltungsgericht Aachen in dem hier vorliegenden Eilverfahren entschieden und den Eilantrag auf Feststellung, dass die Anwendung des Pens keine heilkundliche Tätigkeit ist, abgelehnt. Antragstellerin ist die Betreiberin eines
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