Impfausweis

Der gefälschte Impfpass

Der Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 StGB wird bei der Vorlage eines gefälschten Impfpasses in einer Apotheke zwecks Erlangung eines COVID-19-Impfzertifikats nicht durch die Vorschriften der §§ 277 bis 279 StGB in der bis zum 23.11.2021 geltenden Fassung verdrängt.

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