Eine öffentlich angekündigte Kundgebung mit christlich-religiösen Inhalten unterfällt dem Schutz der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG, wenn sie auf öffentliche Meinungsbildung gerichtet ist. Der religiöse Bezug schließt den Versammlungscharakter nicht aus.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat im Eilverfahren entschieden, dass eine
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