Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zur Entscheidung über die gegen in einem anderen EU-Mitgliedsland sitzende Verletzer erhobenen Ansprüche aus einer Verletzung von Urheberrechten, folgt aus Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO bzw. jetzt Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO. Nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, in einem
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