Die Pflichten eines außerhalb des Bundeslandes lebenden Jagdpächters werden durch das nur temporär geltende Einreiseverbot nicht oder nur geringfügig berührt. Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in dem hier vorliegenden Fall einen Antrag auf Außervollzugsetzung von § 4 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des
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