Die Pflichten eines außerhalb des Bundeslandes lebenden Jagdpächters werden durch das nur temporär geltende Einreiseverbot nicht oder nur geringfügig berührt.
Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in dem hier vorliegenden Fall einen Antrag auf Außervollzugsetzung von § 4 Abs.
Artikel lesen
