Wenn Juristen definieren:
Eine Feuerstätte wird im Sinne von § 2 Nr. 12 1. BImSchV „bestimmungsgemäß offen betrieben“, wenn sie nach ihren Konstruktionsmerkmalen und nach dem Inhalt der Betriebsanleitung auf einen Betrieb mit offenem Feuerraum ausgelegt ist.
Anlass dieser Definition
Artikel lesen

