Bei einem Verkehrsunfall mit einem Fußgänger ist eine Mithaftung des Pkw-Fahrers in Höhe einer Betriebsgefahr von 25 % angemessen, besonders da mit alkoholisierten Fußgängern an Karneval zu rechnen ist.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Köln in dem hier vorliegenden
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