Ein außerhalb einer Ortschaft liegendes Kasernengelände, dessen militärische Nutzung endgültig aufgegeben worden ist, bildet keinen Ortsteil und kann damit nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB baulich genutzt werden.
Gegenstand des hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Normenkontrollverfahrens war der Bebauungsplan „Gewerbegebiet
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