Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BNotO und § 17 Abs. 2 BeurkG ist ein Notar nicht Vertreter einer Partei, sondern unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Beteiligten (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO).
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Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BNotO und § 17 Abs. 2 BeurkG ist ein Notar nicht Vertreter einer Partei, sondern unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Beteiligten (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO).
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Die vorläufige Amtsenthebung kann bei einem bisher disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Notar geboten sein, wenn dieser durch Verabredung „gestalterischer Vorkehrungen“ für die Durchführung künftig beabsichtigter Beurkundungen von Kettenkaufverträgen die gemäß § 14 Abs. 2 BNotO verbotene Amtsausübung verschleiert.
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