„Gestalterische Vorkehrungen“ für Kettenkaufverträge – und die vorläufige Amtsenthebung eines Notars

Die vorläufige Amtsenthebung kann bei einem bisher disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Notar geboten sein, wenn dieser durch Verabredung „gestalterischer Vorkehrungen“ für die Durchführung künftig beabsichtigter Beurkundungen von Kettenkaufverträgen die gemäß § 14 Abs. 2 BNotO verbotene Amtsausübung verschleiert. Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 38 Abs.

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