Die in einen Förderdarlehensvertrag, auf den § 502 BGB in der ab dem 11.06.2010 geltenden Fassung keine Anwendung findet, einbezogene formularmäßige Bestimmung einer laufzeitunabhängigen „Risikoprämie“ für ein dem Darlehensnehmer unter Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung eingeräumtes Sondertilgungsrecht unterliegt nach § 307
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