Dem Kommanditisten kann Einsicht in die Akten des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nur gewährt werden, wenn er ein rechtliches Interesse hieran glaubhaft macht.
Stützt der Kommanditist sein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht auf eine mögliche Inanspruchnahme durch den
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