CC-Kennzeichen

Der reisende Konsularbeamte

Ein Konsularbeamter, der sich bei der Fahrt durch die Bundesrepublik Deutschland nicht auf der direkten Rückreise von seinem Dienstort im Empfangsstaat in seinen Entsendestaat befindet, genießt keine Immunität nach Art. 54 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24.04.1963 (WÜK). Demgemäß genoss auch der Angeklagte B. in dem

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Strafrechtliche Immunität – und der Fahrer des Konsuls

54 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24.04.1963 (WÜK) gilt nach seinem eindeutigen Wortlaut nur für Konsularbeamte. Mitgliedern des dienstlichen Hauspersonals, zu denen der als Fahrer Angestellte zählt, gewährt Art. 54 Abs. 1 WÜK hingegen keine rechtlichen Sonderstellungen. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Mai 2021 – 5 StR

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