Das Besondere Gebührenverzeichnis sieht bei einer ungerechtfertigten Alarmierung eine Pauschalgebühr je Polizeieinsatz vor. Dabei gilt ein Alarm auch dann als ungerechtfertigt, wenn die Ursache für dessen Auslösung nicht feststellbar ist. Ein Hausbesitzer hat für einen Polizeieinsatz durch seine ausgelöste Alarmanlage
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