Der Geltungsbereich des KraftfahrerTV Bund ist nach seinem § 1 iVm. der Protokollerklärung hierzu erst eröffnet, wenn der dem TVöD unterfallende Kraftfahrer des Bundes nicht nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt ist, weil er im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in
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