Die arbeitgeberseitige Übernahme der Behandlungskosten einer Arbeitnehmerin erfolgt unentgeltlich iSd. § 134 Abs. 1 InsO.
Für die Beurteilung, ob Unentgeltlichkeit vorliegt, ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, wie viele Personen am Zuwendungsvorgang beteiligt sind. Sind wie vorliegend drei Personen involviert (Drei-Personen-Verhältnis)
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