Die Nutzung der durch ein Kundenbindungsprogramm gewonnen Daten steht seiner Bezeichnung als „kostenlos“ nicht entgegen.
So blieb aktuell vor dem Oberlandesgericht Stuttgart eine Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes gegen Lidl im Zusammenhang mit dem Vorteilsprogramm „Lidl Plus“ ohne Erfolg:
Die Discountkette
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