Mehraufwendungen infolge von Kursverlusten bei Fremdwährungsdarlehen (Sondertilgungen) sind keine Schuldzinsen. Sie können deshalb nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen.
Dies gilt erst recht, wenn die Vermieterin noch keine Sonderleistungen auf die in Euro gestiegenen Rückzahlungsverpflichtungen
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