Besteht mangels Unternehmereigenschaft keine Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne, kann auch der Grundsatz von Treu und Glauben keine derartige Steuerpflicht begründen.
Der Steuerpflichtige hat auch im Fall der Verpachtung seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ein Wahlrecht, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe
Artikel lesen
