Bei einer betriebsbedingten Kündigung hat die Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers anhand der in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG bzw. § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO genannten Kriterien zu erfolgen. Bei der Gewichtung des Lebensalters
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Bei einer betriebsbedingten Kündigung hat die Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers anhand der in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG bzw. § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO genannten Kriterien zu erfolgen. Bei der Gewichtung des Lebensalters
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Eine Fallgestaltung, in der das Alter des Angeklagten die Erörterung seiner Chance, zu Lebzeiten „wieder der Freiheit teilhaftig zu werden“ erfordert hätte, liegt bei einem 69 Jahre alten Angeklagten, bei dem das Landgericht auf eine Gesamtstrafe von drei Jahren und
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