Zwar ergibt sich eine Beschwerdebefugnis des Lebensgefährten mangels Bestehen einer Ehe oder Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes nicht aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG.
Sie folgt aber aus § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, wenn der Lebensgefährte
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