Durch die von einer Leuchtreklame ausgehende Lichteinwirkung auf das unmittelbar gegenüber liegende Gebäude werden trotz eines geringen Abstands zwischen der Leuchtreklame und dem Gebäude dessen nachbarliche Belange nicht unzumutbar beeinträchtigt, wenn der Betrieb auf tagsüber bis 22:00 Uhr beschränkt wird.
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