Vorab festgelegte und geplante Arbeitszeitunterbrechungen im Linienbusverkehr sind keine Wartezeiten.
Dies entschied jetzt das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg für den Manteltarifvertrag Privater Kraftomnibusverkehr in Baden. Nach § 8.2 Unterpunkt 3 des MTV sind „Arbeitsbereitschafts- und Wartezeiten bis zur Dauer von 3 Stunden
Artikel lesen