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Gehaltsabrechnung – nur für geleistete Zahlungen

Der Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung für das von der Arbeitgeberin geleistete Arbeitsentgelt richtet sich in Ermangelung einer abweichenden tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Regelung nach § 108 Abs. 1 GewO. Danach ist dem Arbeitnehmer „bei Zahlung des Arbeitsentgelts“ eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Wie bereits aus dem Wortlaut der Norm

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Die in der Gehaltsabrechnung ausgewiesenen Urlaubstage

Soweit Entgeltabrechnungen Urlaubstage ausweisen, handelt es sich lediglich um Wissenserklärungen des Arbeitgebers, die als solche die ansonsten bestehende Rechtslage nicht zu ändern vermögen. Ob eine Äußerung oder ein Verhalten als Willenserklärung oder lediglich als Wissenserklärung zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen

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