Für einen Grundsteuererlass ist nicht das Engagement des Eigentümers für das denkmalgeschützte Objekt maßgebend, sondern es kommt vielmehr darauf an, ob durch die Denkmaleigenschaft bedingt besondere Kosten angefallen sind, die die erzielten Einnahmen übersteigen.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht
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