Die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Geschäften des Einzelhandels und im öffentlichen Personennahverkehr sind in Bayern wahrscheinlich von der Ermächtigungsgrundlage des Infektionsschutzgesetzes gedeckt.
So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall eines Eilantrages entschieden und den
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