Liegen lassen bis zur Erledigung – oder: der ins Leere laufende Eilrechtsschutz in Strafvollstreckungssachen

19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Rechtsschutzsuchenden Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Wirksam ist nur ein Rechtsschutz, der innerhalb angemessener Zeit gewährt wird. Aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ergeben sich auch Anforderungen an

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