Dem Leiter einer Maßregelvollzugseinrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen steht bei einer nach § 126 a StPO untergebrachten Person kein eigenes Antragsrecht auf gerichtliche Genehmigung einer beabsichtigten ärztlichen Zwangsmaßnahme zu.
Bei einstweilig nach § 126 a StPO untergebrachten Personen sind ärztliche Zwangsmaßnahmen
Artikel lesen


