Die in § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG angeordnete Verdrängung eines Minderheitstarifvertrags tritt im Fall einer Tarifkollision unmittelbar – ohne rechtskräftigen Beschluss nach § 99 Abs. 3 ArbGG – kraft Gesetzes ein.
Das besondere Beschlussverfahren nach § 99 ArbGG
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