Tarifkollision – und die Feststellung des Mehrheitstarifvertrags

Die in § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG angeordnete Verdrängung eines Minderheitstarifvertrags tritt im Fall einer Tarifkollision unmittelbar – ohne rechtskräftigen Beschluss nach § 99 Abs. 3 ArbGG – kraft Gesetzes ein.

Tarifkollision – und die Feststellung des Mehrheitstarifvertrags

Das besondere Beschlussverfahren nach § 99 ArbGG dient dem Zweck, den sich aus Art. 9 Abs. 3 GG ergebenden Schutz der Tarifvertragsparteien auf Anwendung der von ihnen geschlossenen Tarifverträge zu flankieren, indem diesen eine Möglichkeit eröffnet wird, im Falle einer Tarifkollision mit Wirkung erga omnes feststellen zu lassen, welcher Tarifvertrag in einem bestimmten Betrieb anzuwenden ist.

Die nach § 99 Abs. 1 ArbGG antragsbefugten Tarifvertragsparteien werden durch das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG hinsichtlich ihrer koalitionsspezifischen Verhaltensweisen geschützt. Dies umfasst insbesondere die Tarifautonomie, die im Zentrum der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht. Das Aushandeln von Tarifverträgen ist ein wesentlicher Zweck der Koalitionen. Geschützt ist insbesondere der Abschluss von Tarifverträgen. Dies schließt den Bestand und die Anwendung abgeschlossener Tarifverträge ein1. Geschützt ist auch die Anwendung der Tarifverträge in den von ihnen erfassten Individualarbeitsverhältnissen. Die von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie umfasst die rechtsverbindliche Wirkung der Tarifverträge für alle Tarifgebundenen2.

Mit der Anordnung der Verdrängung eines Tarifvertrags im Kollisionsfall nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG geht eine Beeinträchtigung mit der Wirkung eines Eingriffs in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit einher. Dieser ist bei der verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung und Handhabung der Regelungen des Tarifeinheitsgesetzes grundsätzlich gerechtfertigt3.

Die in § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG angeordnete Verdrängung des Minderheitstarifvertrags setzt keine Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 99 Abs. 1 ArbGG voraus. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit dem Verfahren nach § 99 ArbGG den Tarifvertragsparteien die Möglichkeit eingeräumt, unter Geltung des eingeschränkten Amtsermittlungs- bzw. Untersuchungsgrundsatzes (§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) mit erga-omnes-Wirkung positiv feststellen zu lassen, ob ein mit ihnen geschlossener Tarifvertrag im jeweiligen Betrieb als Mehrheitstarifvertrag iSd. § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG anzuwenden ist4.

Hierfür sprechen sowohl der Wortlaut von § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG als auch derjenige von § 99 ArbGG.

Nach § 4a Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVG „sind“ – soweit sich die Geltungsbereiche nicht inhaltsgleicher Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften überschneiden (kollidierende Tarifverträge) – im Betrieb nur die Rechtsnormen des Tarifvertrags derjenigen Gewerkschaft anwendbar, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt abgeschlossenen kollidierenden Tarifvertrags im Betrieb die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat (Mehrheitstarifvertrag), soweit sich aus § 4a Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 TVG nichts anderes ergibt. Hätte der Gesetzgeber die Verdrängungswirkung von einem Beschluss nach § 99 ArbGG abhängig machen wollen, wäre die Aufnahme eines solchen Erfordernisses in § 4a TVG zu erwarten gewesen. Ferner spricht der Umstand, dass der Gesetzgeber als maßgebenden Zeitpunkt der Kollision in § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG auf den Abschluss des kollidierenden Tarifvertrags abgestellt hat, dafür, auch die Verdrängungswirkung auf diesen Zeitpunkt zu beziehen5.

Ein solches Verständnis legt auch der Wortlaut von § 99 Abs. 3 ArbGG nahe. Danach wirkt der Beschluss über den nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG „anwendbaren“ Tarifvertrag für und gegen jedermann. Durch diese Formulierung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Anwendbarkeit eines Tarifvertrags nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG der Entscheidung hierüber zeitlich vorgelagert ist.

Sinn und Zweck des Tarifeinheitsgesetzes bestätigen diese Sichtweise. Das Gesetz dient dazu, die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie durch die Auflösung von Tarifkollisionen zu sichern. Hierzu hat der Gesetzgeber die Sanktion der Verdrängung eines Tarifvertrags bei Überschneidungen normiert, um die Gewerkschaften zur Kooperation zu bewegen und es so gar nicht erst zu Tarifkollisionen kommen zu lassen6. Diese Funktion kann die Verdrängungswirkung nur dann effektiv erfüllen, wenn sie im Kollisionsfall ipso iure und nicht erst nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens nach § 99 ArbGG eingreift. Würde die Kollisionsregel letzteres voraussetzen, käme sie faktisch nur selten zum Tragen. Das entspräche erkennbar nicht dem Willen des Gesetzgebers7. Der Gesetzgeber hat – anders als etwa bei der Besetzung der Einigungsstelle nach § 100 ArbGG – davon abgesehen, spezifisch verfahrensbeschleunigende Vorschriften zu normieren. Es ist deswegen im regulären Instanzenzug nicht gesichert, dass bei überschaubaren Laufzeiten eines Tarifvertrags die Anwendbarkeit kollidierender Tarifverträge während dessen Laufzeit festgestellt wird8.

Eine abweichende Auslegung dahin, die Verdrängungswirkung nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG setze einen Beschluss nach § 99 ArbGG voraus, ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten9. Neben der Vermeidung einer Verdrängung durch den Abschluss gleichlautender Tarifverträge haben die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit, § 4a TVG einvernehmlich abzubedingen10. Außerdem haben sie Einfluss auf die Laufzeiten der Tarifverträge sowie ein Antragsrecht im Beschlussverfahren nach § 99 ArbGG und können so den Rechtsschutz selbst beeinflussen11. Zudem ist es den Parteien eines Individualprozesses – trotz der fehlenden Antragsbefugnis im Verfahren nach § 99 ArbGG – nicht verwehrt, sich auf die Wirkung des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG zu berufen, die ihnen bekannten, für die Anwendbarkeit eines Tarifvertrags relevanten Umstände zu substantiieren und entsprechende Beweisanträge zu stellen12. Von einer Aussetzungspflicht hat der Gesetzgeber in § 99 ArbGG – anders als in § 97 Abs. 5 ArbGG und § 98 Abs. 6 ArbGG – abgesehen.

Feststellungsantrag und Rechtsschutzbedürfnis

Im Beschlussverfahren nach § 99 ArbGG ist im Rahmen der Zulässigkeit – neben der Bestimmtheit des Antrags – grundsätzlich lediglich das Vorliegen der Antragsbefugnis zu prüfen. Ob sich diese allein aus § 99 Abs. 1 ArbGG ergibt oder im Fall des Antrags einer Gewerkschaft – mit Rücksicht auf Sinn und Zweck des Verfahrens, zudem erforderlich ist, dass der Arbeitgeber einen von dieser geschlossenen – kollidierenden – Tarifvertrag im Betrieb nicht kraft normativer Bindung auf deren Mitglieder anwendet, obwohl die allgemeinen Geltungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 TVG erfüllt sind13, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

Jedenfalls setzt die Zulässigkeit eines Antrags, der auf die Feststellung des gegenwärtig nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG anwendbaren Tarifvertrags abzielt, kein darüber hinausgehendes Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin voraus. Dieses ergibt sich für die Zeit bis zum nächsten Kollisionszeitpunkt vielmehr ohne Weiteres aus dem vom Gesetzgeber in § 99 Abs. 1 ArbGG anerkannten Bedürfnis der Tarifvertragsparteien nach Klärung, welcher Tarifvertrag der Mehrheitstarifvertrag iSd. § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG ist.

Ist ein Antrag hingegen auf die Feststellung des nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG anwendbaren Tarifvertrags in einem abgeschlossenen Zeitraum gerichtet, der vor dem letzten Kollisionszeitpunkt liegt, setzt dessen Zulässigkeit voraus, dass an der begehrten Feststellung noch ein besonderes Rechtsschutzinteresse seitens der Antragstellerin besteht.

Nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG führt jeder Abschluss eines Tarifvertrags einer Gewerkschaft, dessen Geltungsbereich sich mit demjenigen eines bereits bestehenden, nicht inhaltsgleichen Tarifvertrags einer anderen Gewerkschaft überschneidet, zu einer (neuen) Tarifkollision. Dies hat zur Folge, dass im Betrieb nur die Rechtsnormen des Tarifwerks der Gewerkschaft anwendbar sind, die im Kollisionszeitpunkt im Betrieb die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hatte. Die Kollisionsregel setzt nicht voraus, dass sich die Regelungsgegenstände der sich überschneidenden Tarifverträge decken14. Vielmehr gilt der Grundsatz der Tarifeinheit auch dann, wenn die Tarifverträge unterschiedliche Regelungsgegenstände enthalten, sofern es nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien des Mehrheitstarifvertrags entspricht, eine Ergänzung ihrer Regelungen durch Vereinbarungen mit konkurrierenden Gewerkschaften zuzulassen15. Das zeigt der Vergleich mit § 4a Abs. 3 TVG, der eine inhaltliche Überschneidung fordert, und mit § 4a Abs. 4 Satz 2 TVG, der eine Überschneidung von Geltungsbereichen und Rechtsnormen voraussetzt, wohingegen § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG nur die Überschneidung im „Geltungsbereich“ erwähnt16. Jede neue Tarifkollision führt daher – in den Grenzen der Verdrängungswirkung nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG17, zu einer Verdrängung des gesamten Tarifwerks derjenigen Gewerkschaft, die nicht den Mehrheitstarifvertrag iSd. § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG geschlossen hat.

Die danach mit jedem neuen Kollisionsfall einhergehende rechtserhebliche Zäsur führt nicht dazu, dass ein Antrag nach § 99 ArbGG, der auf die Feststellung des nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG anwendbaren Tarifvertrags in einer Zeit gerichtet ist, die vor der letzten Tarifkollision liegt, zwangsläufig unzulässig ist.

Der Wortlaut von § 99 ArbGG steht der Zulässigkeit einer solchen vergangenheitsbezogenen Feststellung nicht entgegen. Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, eine eindeutige zeitliche Festlegung zu treffen. Mit dem „anwendbaren“ (§ 99 Abs. 3 ArbGG) und dem „kollidierenden“ (§ 99 Abs. 1 ArbGG) Tarifvertrag sind auch vormalige Tarifverträge erfasst.

Jedoch eröffnet § 99 ArbGG nicht die Möglichkeit, eine rein theoretische Rechtsfrage klären zu lassen und hierzu ein gerichtliches Rechtsgutachten einzuholen. Vielmehr muss der Streit über den nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG anwendbaren Tarifvertrag im Zeitpunkt der Entscheidung noch eine praktische Bedeutung haben. Dies gilt gerade auch deshalb, weil das Verfahren nach § 99 ArbGG selbst eine Beeinträchtigung der koalitionsspezifischen Betätigungsfreiheit darstellen kann. Mit ihm geht das Risiko einher, die Zahl der Mitglieder und damit die Kampfstärke in dem Betrieb offenlegen zu müssen18. Eine vergangenheitsbezogene Feststellung des nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG anwendbaren Tarifvertrags in der Zeit vor der letzten Tarifkollision ist daher nur dann zulässig, wenn sich hieraus – bei unterstellter Feststellung der Anwendbarkeit des von der antragstellenden Tarifvertragspartei geschlossenen Tarifvertrags – für diese gegenwärtig noch konkrete Beeinträchtigungen des durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Rechts der Tarifvertragsparteien, insbesondere auf Anwendung der Tarifverträge in den von ihnen erfassten Individualarbeitsverhältnissen, ergeben. Dies ist im Einzelfall anhand der konkreten tarifvertraglichen Regelungen sowie unter Berücksichtigung der noch bestehenden Durchsetzbarkeit von Ansprüchen zu beurteilen.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19. März 2025 – 4 ABR 35/23

  1. BVerfG 11.07.2017 – 1 BvR 1571/15 unter anderem, Rn. 131, BVerfGE 146, 71; 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21 unter anderem, Rn. 138[]
  2. BVerfG 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21 unter anderem, Rn. 108[]
  3. vgl. BVerfG 11.07.2017 – 1 BvR 1571/15 unter anderem, Rn. 135, 141, BVerfGE 146, 71[]
  4. Berg/Kocher/Schumann-Berg Tarifvertragsgesetz und Arbeitskampfrecht 7. Aufl. § 4a TVG Rn. 37; GK-ArbGG/Ahrendt Stand Januar 2025 § 99 Rn. 4a; HWK/Henssler 11. Aufl. § 4a TVG Rn. 37; Wiedemann/Jacobs TVG 9. Aufl. § 4a Rn. 301; Giesen RdA 2022, 323, 325; Ubber RdA 2016, 361, 365; aA Bepler RdA 2022, 189, 198; MHdB ArbR/Klumpp 6. Aufl. § 256 Rn. 51; Löwisch/Rieble TVG 4. Aufl. § 4a Rn. 253 ff.[]
  5. BVerfG 11.07.2017 – 1 BvR 1571/15 unter anderem, Rn. 176, BVerfGE 146, 71[]
  6. BVerfG 11.07.2017 – 1 BvR 1571/15 unter anderem, Rn. 160, BVerfGE 146, 71[]
  7. Wiedemann/Jacobs TVG 9. Aufl. § 4a Rn. 303; GK-ArbGG/Ahrendt Stand Januar 2025 § 99 Rn. 4a[]
  8. BVerfG 11.07.2017 – 1 BvR 1571/15 unter anderem, Rn. 213, aaO[]
  9. aA Sondervotum der Richterin Baer und des Richters Paulus Rn. 17 zur Entscheidung des BVerfG 11.07.2017 – 1 BvR 1571/15 unter anderem – BVerfGE 146, 71[]
  10. BVerfG 11.07.2017 – 1 BvR 1571/15 unter anderem, Rn. 177 ff., aaO; BAG 25.01.2023 – 4 ABR 4/22, Rn. 48, BAGE 180, 55[]
  11. vgl. BVerfG 11.07.2017 – 1 BvR 1571/15 unter anderem, Rn. 213, aaO[]
  12. vgl. BVerfG 11.07.2017 – 1 BvR 1571/15 unter anderem, Rn. 214, aaO[]
  13. dafür etwa GK-ArbGG/Ahrendt Stand Januar 2025 § 99 Rn. 13; Germelmann/Matthes/Prütting/Schlewing/Günther-Gräff ArbGG 10. Aufl. § 99 Rn. 9, jeweils mwN[]
  14. Wiedemann/Jacobs TVG 9. Aufl. § 4a Rn. 141 f.; Däubler/Zwanziger/Däubler TVG 5. Aufl. § 4a Rn. 45; Löwisch/Rieble TVG 4. Aufl. § 4a Rn. 133[]
  15. BT-Drs. 18/4062 S. 13[]
  16. BVerfG 11.07.2017 – 1 BvR 1571/15 unter anderem, Rn. 181, BVerfGE 146, 71[]
  17. vgl. dazu BVerfG 11.07.2017 – 1 BvR 1571/15 unter anderem -Rn. 181 ff., aaO[]
  18. BVerfG 11.07.2017 – 1 BvR 1571/15 unter anderem, Rn. 170, BVerfGE 146, 71[]