Justizzentrum Erfurt

Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich

Schließen die Parteien nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen gerichtlichen Vergleich, der bisher nicht rechtshängige Gegenstände erfasst, bedarf es eines neuen – ausdrücklichen oder konkludenten – Antrags, wenn die Bewilligung auch auf den Mehrvergleich erstreckt werden soll. Die bloße Unterbreitung eines

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Mehrvergleich in einer selbständigen Familiensache – und die Erweiterung der Verfahrenskostenhilfe

Schließen die Beteiligten in einer selbständigen Familiensache einen Vergleich unter Einbeziehung nicht anhängiger Verfahrensgegenstände (Mehrvergleich), hat der unbemittelte Beteiligte einen Anspruch auf Erweiterung der ihm bewilligten Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten auf sämtliche in diesem Zusammenhang ausgelöste Gebühren.

Wird in

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