Wird Prozesskostenhilfe nur für einen von mehreren vom selben Prozessbevollmächtigten vertretenen Streitgenossen bewilligt, ist die Bewilligung auf die Gebühr nach Nr. 1008 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (sog. Mehrvertretungsgebühr) zu beschränken.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
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