Die Rückabwicklung eines Kaufvertrages im Wege des „großen Schadensersatzes“ nach einer wegen desselben Mangels zuvor bereits erklärten Minderung ist ausgeschlossen. Der Käufer kann also im Anschluss an eine bereits erklärte Minderung des Kaufpreises wegen desselben Sachmangels nicht (auch) noch im Wege des sogenannten „großen Schadensersatzes“ die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen.
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