Ein Kunde muss in einem Bekleidungsgeschäft allenfalls mit herabgefallenen Kleidungsstücken rechnen, aber nicht mit einer geöffneten Bodenluke.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall ein Mitverschulden der verunfallten Person verneint und das Urteil des Landgerichts
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