Die Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG gelten auch für den auf Anordnung von Mitwirkungshaft nach § 62 Abs. 6 AufenthG gerichteten Haftantrag.
Bei der Mitwirkungshaft richten sich die inhaltlichen Anforderungen an die Darlegungen der
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