Die Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG gelten auch für den auf Anordnung von Mitwirkungshaft nach § 62 Abs. 6 AufenthG gerichteten Haftantrag.
Bei der Mitwirkungshaft richten sich die inhaltlichen Anforderungen an die Darlegungen der Behörde zur Verlassenspflicht des Betroffenen sowie zu den Voraussetzungen und zur Durchführbarkeit der Abschiebung im Haftantrag danach, welche Erkenntnisse die Behörde in dem konkreten Verfahrensstadium hat, in dem sie die Mitwirkungshandlung des Betroffenen erzwingen will.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall reiste der Betroffene, ein mutmaßlich nigerianischer Staatsangehöriger, 2021 nach Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde im August 2022 abgelehnt und seine Abschiebung nach Nigeria angeordnet. Die Abschiebungsanordnung ist seit Oktober 2022 vollziehbar. Da der Betroffene keine Ausweisdokumente besaß, leitete die beteiligte Behörde im Juni 2023 von Amts wegen ein Passersatzpapier-Verfahren ein. Dafür war eine persönliche Vorsprache des Betroffenen bei der Vertretung von Nigeria erforderlich. Trotz entsprechender behördlicher Verpflichtung durch einen Bescheid des Bayerischen Landesamts für Asyl und Rückführungen mit der Androhung einer zwangsweisen Vorführung durch die Polizei erschien der Betroffene an dem festgelegten Termin nicht bei der nigerianischen Auslandsvertretung. Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht am 17.01.2024 in Abwesenheit des Betroffenen zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung Haft zur Sicherung der Vorführung bei Vertretern des Herkunftslands Nigeria (Mitwirkungshaft) an. Am 30.01.2024 wurde der Betroffene festgenommen. Nach Anhörung des Betroffenen hat das Amtsgericht sodann Mitwirkungshaft für die Zeit vom 30.01.bis zum 7.02.2024 angeordnet1. Die hiergegen am 6.02.2024 eingelegte und mit dem Feststellungsantrag weiterverfolgte Beschwerde ist vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth erfolglos geblieben2. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat ausgeführt, die Anordnung der Haft zur Sicherung der Vorführung des Betroffenen bei Vertretern seines Herkunftslandes durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 30.01.2024 habe diesen nicht in seinen Rechten verletzt. Es habe ein zulässiger Haftantrag der beteiligten Behörde vorgelegen, in dem mitgeteilt worden sei, dass die Identität des Betroffenen im Sinn des § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FamFG noch nicht geklärt sei, da er nicht über einen gültigen Pass, Passersatz oder ein anderes Reisedokument verfüge. Die Erforderlichkeit der Mitwirkungshaft zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG und deren Dauer sei für den Betroffenen dargelegt worden. Da die Mitwirkungshaft nicht unmittelbar der Durchsetzung der Ausreisepflicht, sondern der Erzwingung von notwendigen Mitwirkungshandlungen des Betroffenen diene, habe die beteiligte Behörde im Haftantrag keine Angaben dazu machen müssen, ob und in welchem Zeitraum eine Abschiebung möglich ist. Die Haftanordnung sei zu Recht aufgrundlage von § 62 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ergangen, weil der Betroffene der Anordnung, zum Zwecke der Beschaffung eines Passersatzpapiers bei der nigerianischen Vertretung persönlich zu erscheinen, unentschuldigt nicht Folge geleistet habe und zuvor auf die Möglichkeit einer Inhaftnahme hingewiesen worden sei.
Mit der Anordnung einer auf neun Tage befristeten Ingewahrsamnahme sei die Frist des § 62 Abs. 6 Satz 1 AufenthG eingehalten worden; die beteiligte Behörde habe sowohl das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt als auch das Beschleunigungsgebot beachtet.
Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen blieb nun vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg; im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht Nürnberg-Fürth vom Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ausgegangen:
Auch im Verfahren über die Anordnung von Mitwirkungshaft nach § 62 Abs. 6 AufenthG ist das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags der beteiligten Behörde eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Die Anforderungen an seinen Inhalt richten sich nach den Erkenntnissen, die die beteiligte Behörde zu dem Zeitpunkt hat, in dem sie eine Mitwirkungshandlung des Betroffenen erzwingen will.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Haftantrag nur zulässig, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 FamFG verlangt neben der Angabe der Identität und des gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen auch Ausführungen zur Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung sowie zur erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung. Darüber hinaus sind gemäß § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG in Verfahren der Abschiebungs, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft Darlegungen zur Verlassenspflicht des Betroffenen sowie zu den Voraussetzungen und zur Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung zu machen. Diese dürfen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar knapp gehalten sein; sie müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen. Dazu müssen sie auf den konkreten Fall bezogen sein und dürfen sich nicht in Leerformeln erschöpfen3.
Diese Anforderungen sind im Grundsatz auch an behördliche Anträge auf Anordnung von Mitwirkungshaft nach § 62 Abs. 6 AufenthG zu stellen. Insbesondere muss die beteiligte Behörde entgegen der Ansicht des Landgerichts Nürnberg-Fürth auch in solchen Haftanträgen gemäß § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG Darlegungen zur Verlassenspflicht des Betroffenen sowie zu den Voraussetzungen und zur Durchführbarkeit der Abschiebung machen. Denn die in Absatz 6 des insgesamt mit „Abschiebungshaft“ überschriebenen § 62 AufenthG geregelte Mitwirkungshaft stellt, wie bereits aus der Gesetzessystematik des § 62 AufenthG folgt, einen Unterfall der Abschiebungshaft dar4, auf die § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG Bezug nimmt.
Dieses Verständnis entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 10.05.2019 die Mitwirkungshaft nach § 62 Abs. 6 AufenthG als eine (weitere) Form der Abschiebungshaft neu eingeführt5 und eine hinreichende Aussicht auf Abschiebung als Voraussetzung für die Anordnung von Mitwirkungshaft angesehen hat6.
Die für die Anordnung von Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG geltenden inhaltlichen Anforderungen an die Darlegungen der Behörde zur Verlassenspflicht des Betroffenen sowie zu den Voraussetzungen und zur Durchführbarkeit der Abschiebung sind auf die Mitwirkungshaft aber nicht übertragbar. Die in § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG genannten Mitwirkungshandlungen, die durch die Haft nach § 62 Abs. 6 AufenthG erzwungen werden sollen, sind in der Regel in einem frühen Verfahrensstadium erforderlich, in dem die beteiligte Behörde die Abschiebung selbst noch nicht vorbereiten kann. Bei der Mitwirkungshaft richten sich die inhaltlichen Anforderungen an die Darlegungen der Behörde zur Verlassenspflicht des Betroffenen sowie zu den Voraussetzungen und zur Durchführbarkeit der Abschiebung im Haftantrag daher danach, welche Erkenntnisse die Behörde in dem konkreten Verfahrensstadium hat, in dem sie die Mitwirkungshandlung des Betroffenen erzwingen will. Soll die Haft überhaupt erst der Klärung der Nationalität des Betroffenen und der (Vorbereitung der) Beschaffung von Ausweisdokumenten durch Vorsprache bei einer Vertretung seines mutmaßlichen Herkunftslandes dienen, können keine konkreten Angaben zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zu deren zeitlichen Rahmen erwartet werden. Hier reicht es vielmehr aus, wenn die Behörde erklärt, dass keine Hindernisse bekannt sind, die eine Abschiebung des Betroffenen verhindern oder infrage stellen würden, wenn sich seine vermutete Nationalität bestätigt und die Behörden seines Herkunftslandes ein Passersatzpapier für ihn ausstellen.
Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist das Landgericht Nürnberg-Fürth im Streitfall im Ergebnis zu Recht vom Vorliegen eines zulässigen Haftantrags der beteiligten Behörde ausgegangen.
Im Haftantrag vom 16.01.2024 wird angegeben, der Betroffene, der nach eigenen Angaben die nigerianische Staatsangehörigkeit besitze, sei seit dem 13.10.2022 vollziehbar ausreisepflichtig. Er habe seitdem keine gültigen Ausweispapiere vorgelegt und auch keine Nachweise dafür erbracht, dass er sich um die Erlangung gültiger Dokumente bemühe. Daher sei am 5.06.2023 von Amts wegen das Passersatzpapier-Verfahren eingeleitet worden, für dessen erfolgreiche Durchführung ein persönliches Erscheinen des Betroffenen bei der zuständigen Auslandsvertretung notwendig sei. Dem ihm mit Bescheid vom 04.09.2023 unter Androhung einer zwangsweisen Vorführung für den Fall seines Nichterscheinens mitgeteilten Termin für diese Vorsprache am 14.09.2024 sei der Betroffene unentschuldigt ferngeblieben. Für den 7.02.2024 sei ein neuer Anhörungstermin festgelegt worden. Zur Gewährleistung der zwangsweisen Vorführung des Betroffenen zu diesem Termin sei seine Inhaftnahme ab dem 25.01.2024 erforderlich, da aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht damit zu rechnen sei, dass er am Tag der Vorsprache in seiner Unterkunft angetroffen werden könne. Eine Abschiebung des Betroffenen sei derzeit wegen seiner noch ungeklärten Identität und mangels gültiger Ausweispapiere nicht möglich. Nach Aktenlage sei nach erfolgter Vorführung bei Vertretern des mutmaßlichen Herkunftslandes mit einer Identifizierung zu rechnen. Nach Erlangung von Heimreisedokumenten sei die Abschiebung des Betroffenen grundsätzlich durchführbar, da anderweitige Duldungsgründe als das Fehlen der Ausweisepapiere nicht bestünden.
Diese Angaben ermöglichen dem Haftrichter zum einen, die Erforderlichkeit der Anordnung von Mitwirkungshaft im konkreten Fall zu prüfen. Zum anderen enthalten sie hinreichende Angaben dazu, dass eine Abschiebung des Betroffenen voraussichtlich möglich ist, sobald aufgrund seiner – erzwungenen Mitwirkungshandlungen die erforderliche Identitäts- und Nationalitätsklärung erfolgt ist und Passersatzpapiere für ihn vorliegen. Weitere Angaben konnte und musste die beteiligte Behörde unter den gegebenen Umständen nicht machen.
Wie das Landgericht Nürnberg-Fürth zutreffend angenommen hat, waren die Voraussetzungen für die Anordnung von Mitwirkungshaft für neun Tage gemäß § 62 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erfüllt und erweist sich die Haftanordnung auch sonst als rechtmäßig.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Juli 2025 – XIII ZB 24/24
- AG Schwabach, Beschluss vom 30.01.2024 – XIV 1/24 (B).[↩]
- LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 12.03.2024 – 18 T 1060/24[↩]
- st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15.09.2011 – V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8 f; vom 12.11.2019 – XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8; vom 25.10.2022 – XIII ZB 116/19, NVwZ 2023, 1523 Rn. 7 mwN[↩]
- vgl. auch Al-Ali/Bergmann/Putzar-Sattler in Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Aufl., § 62 AufenthG Rn. 4 a.E.; Stahmann in Marschner/Lesting/Stahmann, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 7. Aufl., Kapitel E. Materielles Freiheitsentziehungsrecht Rn. 24; Kretschmer in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht [Stand: 1.05.2025], § 62 AufenthG Rn. 38[↩]
- vgl. BT-Drs.19/10047, S. 25 unten, S. 26[↩]
- vgl. aaO, S. 44[↩]
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