Die Veröffentlichung von Artikeln bzw. Fotos, die das Privatleben prominenter Personen darstellen, sind zulässig und verstoßen nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, sofern sie im allgemeinen Interesse und in einem angemessenen Verhältnis zur Achtung des Privatlebens stehen. So hat die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in zwei Fällen entschieden.
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