Die Festsetzung eines grundstücksfernen Abholplatzes ist nicht nur zulässig, wenn die Anfahrt objektiv unmöglich ist, sondern bereits bei einer rechtlichen Unmöglichkeit aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften und straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen.
So hat das Verwaltungsgericht Gießen den Eilantrag eines Eigentümers eines Grundstücks in Bad
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