Eine als „im Betreuungsdienst (Nachtwache)“ beschäftigte Krankenschwester ist Nachtarbeitnehmerin im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, die für die zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr geleisteten Arbeitsstunden mangels tarifvertraglicher Ausgleichsregelung einen Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich nach § 6 Abs. 5 ArbZG hat.
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